Aktuelle Themen rund ums Steuerrecht

Sollten Sie Fragen zu den von uns veröffentlichen Themen haben, wenden Sie sich sehr gerne an meine Kanzlei. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen.


Ein Service der Steuerkanzlei Alfred P. Röhrig aus Bad Honnef

Das MVZ Mischmodell, PFB 2019, 3 und der taxnews-Mandantenbrief 1-2019

Das „Modell“

  • Bei dem sog. Mischmodell bringt der Arzt seine Einzelpraxis – vermeintlich nach
    20 UmwStG – in seine MVZ-GmbH ein.
  • Die Einbringung in die GmbH erfolgt in der Weise, dass er sein gesamtes BV auf die GmbH überträgt, jedoch ohne den Kassensitz.
  • Der Kassensitz wird zur Beteiligung an weiteren MVZ zurückbehalten.
  • Gesellschaftsrechtler und Fachanwälte für Medizinrecht vertreten hier teilweise die Rechtsauffassung, dass der Kassensitz keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und
  • daher zurückbehalten werden könne, ohne, dass die Anwendung des § 20 UmwStG gefährdet sei.
  • Vor dieser Rechtsauffassung und Handlungsweise warnt der Verfasser dieser Seminarunterlage.
  • Der Kassensitz dürfte eindeutig eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelllen.
  • Die Anwendung des § 20 UmwStG wäre somit ausgeschlossen.
  • Eine Aufdeckung von stillen Reserven wäre nicht zu verhindern.

Die Praxishinweise

  • Nach den Erfahrungen des Verfassers werden im Rahmen der Gestaltung der vorstehenden Fragestellungen durch Gesellschaftsrechtler / Fachanwälte für Medizinrecht häufig Gestaltungen angeboten, die einer steuerlichen Überprüfung nicht standhalten.
  • Aus diesem Grunde sollten Sie bitte jede einzelne Gestaltung intensiv daraufhin überprüfen, ob die gewählten Gestaltungen auch unter Beachtung der steuerlichen Rechtsnormen durchführbar sind.

Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, sind Ihre Wünsche dem Grunde relativ einfach erfüllbar. Entscheidend ist jedoch, dass Sie hier eine kompetente Beratung haben, die Ihnen die Wege aufzeigt und Sie bei der Abfassung der erforderlichen Verträge begleitet.

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