Aktuelle Themen rund ums Steuerrecht

Sollten Sie Fragen zu den von uns veröffentlichen Themen haben, wenden Sie sich sehr gerne an meine Kanzlei. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen.


Ein Service der Steuerkanzlei Alfred P. Röhrig aus Bad Honnef

Die Gründung von Personengesellschaften

Eines unserer 3 Spezialgebiete bei der Beratung von Unternehmen ist die Gründung und die laufenden Beratung von Personengesellschaften. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen an dieser Stelle einen Überblick zur Gründung von Personengesellschaften bieten.

Zu diesem Zweck haben wir Ihnen die grundsätzlichen Informationen, die Ihnen bei der Gründung einer Personengesellschaft zur Verfügung stehen sollten, kurz für Sie zusammengefasst.

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung der Daten können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

Sollten Sie spezielle Fragen zu einzelnen Themenbereichen haben, stehen wir Ihnen hierfür jederzeit sehr gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Grundlagen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wesentliches Merkmal einer GbR ist es, dass die Gesellschafter grundsätzlich unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.

Gründung
Die GbR entsteht durch einen "formlosen" Gesellschaftsvertrag, in dem sich mindestens zwei Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Für die Gründung einer GbR ist kein Haftungskapital vorgeschrieben. Einer Eintragung in das Handelsregister bedarf es nicht. Wird die GbR gewerblich tätig, ist dies der Gemeinde nach der Gewerbeordnung mitzuteilen (Gewerbeanmeldung). Zuständig ist diejenige Gemeinde, in deren Bezirk sich die GbR befindet.

Sozialversicherung
Die Mitunternehmer einer GbR unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht.

Steuern
Die GbR selbst ist keine steuerpflichtige Körperschaft. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden bei den Mitunternehmern besteuert. Je nach Art der Tätigkeit der GbR erzielen die GbR-Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung usw.

 

Die Partnerschaftsgesellschaft

Grundlagen
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) wurde durch das "Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe" vom 25.7.1994 neu geschaffen. Sie ist eine auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen sind das PartGG, das BGB sowie das HGB. Nach § 1 PartGG ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.

Gründung
Wie bei der GbR ist für die Gründung einer PartG kein Gründungskapital vorgeschrieben. Im Regelfall erfordert allerdings der Zweck der Gesellschaft die Ausstattung der PartG mit einem den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Gründungskapital.

Partnerschaftsregister
Eine Eintragung ins Partnerschaftsregister ist konstitutiv. Die PartG gilt mit der Eintragung nach außen hin als gegründet.

Firmenname
Die PartG ist namensrechtsfähig. Der Firmenname kann naturgemäß keine Handelsfirma sein. Die Zusammensetzung des Namens ist wie folgt gesetzlich vorgegeben: Es muss der Name (nicht aber der Vorname) mindestens eines Partners, der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe angegeben werden. Nicht zulässig sind Namen anderer Personen als diejenigen der Partner.

Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt. Dieser kann die Partnerschaftsgesellschaft allein vertreten. Geschäftsführung und Vertretung sind im Regelfall im Partnerschaftsvertrag geregelt.

Sozialversicherung
Die Partner einer PartG unterliegen grundsätzlich keiner Sozialversicherungspflicht. Im Regelfall bestehen jedoch Versicherungspflichten bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Steuern
Die Besteuerung der Einkünfte richtet sich nach den für Personengesellschaften geltenden Regelungen. Die Gesellschaft unterliegt nicht selbst der Einkommensteuer. Die von der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Einzige Besonderheit ist, dass die Partner keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen (wie bei den übrigen Personenhandelsgesellschaften), sondern es werden im Regelfall Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. Voraussetzung für die Qualifizierung der Einkünfte, als solche aus selbstständiger Tätigkeit ist jedoch die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.

 

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Grundlagen
Eine OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften. Die Rechtsform der OHG wird gerne für kleinere und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, ihre ganze Arbeitskraft sowie Teile ihres Vermögens bzw. Kapitals einzusetzen.

Gründung
Eine OHG wird durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages gegründet. Zur Gründung einer OHG werden mindestens zwei Gesellschafter (natürliche Personen und/oder juristische Personen) benötigt, die unter der gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Die OHG muss bei der Gemeinde ihr Gewerbe anmelden.

Firma
Die Firma einer OHG kann entweder auf den Familiennamen aller oder mehrerer Gesellschafter, mindestens aber auf den Familiennamen eines Gesellschafters lauten.

Im Allgemeinen gelten für die Firma einer OHG drei Grundsätze:

  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).
  • Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 Abs. 2 HGB). Irreführende Angaben wären z. B., wenn die Firma auf den Namen einer Person lautet die nicht beteiligt ist und auch niemals an der Firma beteiligt war.
  • Die Firma muss den Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ bzw. OHG führen oder auch eine allgemein verständliche Abkürzung, welche auf das Gesellschaftsverhältnis hindeutet, § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Beispiele: Müller OHG, Müller und Maier OHG).

Angehörige freier Berufe können sich nicht zu einer OHG zusammenschließen. Es entsteht entweder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), oder bei Eintragung in das Partnerschaftsregister eine Partnerschaft.

Handelsregister
Die OHG ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zuständig ist jenes Registergericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat.

Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten (vgl. § 106 Abs. 2 HGB):

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Handelsregisternummer (der Firma) der Gesellschaft
  • den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter

Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich. Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Handelsregister vor.

Vertretung
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern. Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist der Höhe nach unbegrenzt (§ 128 HGB).

Sozialversicherung
Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OHG unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber für die Verbindlichkeiten derselben haften. Dadurch sind sie als Unternehmer anzusehen. Ein (sozial-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur OHG kann dadurch nicht entstehen.

Steuern
Die OHG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OHG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OHG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese ebenfalls als Gewinn der Personengesellschaft, der dem Gesellschafter ggf. vorab ausgezahlt wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Es ist aber auch zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch der Gesamthand angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.

 

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Grundlagen
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in der Höhe seiner Hafteinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich lediglich eingeschränkte Kontrollrechte. Die Kommanditgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch wie für die OHG zur Anwendung. Beachten Sie aus diesem Grunde auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OHG.

Gründung
Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Grundregeln wie für die OHG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH (UG) & Co. KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.

Firma
Bezüglich der Firmenbezeichnung gelten obige Ausführungen zur offenen Handelsgesellschaft entsprechend.

Handelsregister
Eine KG ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat unter Einreichung folgender Angaben/Unterlagen zu erfolgen (§ 106 II, 162 HGB):

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, allenfalls seine Handelsregisternummer
  • Bezeichnung der Kommanditisten und Betrag der Einlage (sofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist ist auch Angaben über deren Gesellschafter)
  • Angaben über (die Firma) der Gesellschaft
  • den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich. Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen.

Geschäftsführung
Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) kann im Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Kommanditisten sind nach dem Gesetz nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag erweitert, aber kaum weiter eingeschränkt werden können.

Sozialversicherung
Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementäre) verfügen grundsätzlich über die Rechtsstellung eines Mitunternehmers und stehen daher nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Für sie ergibt sich daher keine Sozialversicherungspflicht.

Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich nicht zur Vertretung der KG befugt. Bei den Kommanditisten ist daher zu unterscheiden:

  • Sind diese für die KG tätig und ergibt sich aus dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit das Bild eines abhängig Beschäftigten, kann die Sozialversicherungspflicht begründet sein.
  • Kann ein Kommanditist, der für die KG tätig ist, aufgrund seiner Kapitalbeteiligung und entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und somit das Geschäftsgebaren der KG maßgebend beeinflussen, liegt im Regelfall keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Steuern
Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig, noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig.
Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird lediglich der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet.

Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese grundsätzlich als Gewinn, der dem Gesellschafter ggf. vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig.

Wie bei den anderen Personengesellschaften ist es auch bei der Kommanditgesellschaft zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch des jeweiligen Gesellschafters auf der Gesamthand angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.

Stand: Oktober 2019

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