Aktuelle Themen rund ums Steuerrecht

Sollten Sie Fragen zu den von uns veröffentlichen Themen haben, wenden Sie sich sehr gerne an meine Kanzlei. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen.


Ein Service der Steuerkanzlei Alfred P. Röhrig aus Bad Honnef

Eine tickende steuerliche Zeitbombe bei zahlreichen Gemeinschaftspraxen / Sozietäten / PartG / PartGmbB – handeln Sie dringend und zeitnah!

Das Problem

In zahlreichen Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen ist geregelt, dass der Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters von den Erben an die verbleibenden Gesellschafter entgeltlich übertragen werden muss. Anschließend gehen die verbleibenden Gesellschafter häufig hin und veräußern den erworbenen Anteil an einen neuen Kollegen/in weiter. Bei derartigen Fallgestaltungen – die in der Vertragspraxis wohl als Regelfall anzunehmen sind – ergeben sich für die verbleibenden Gesellschafter ertragsteuerlich sehr unerfreuliche Situationen, soweit hier nicht im Vorfeld konkret gestaltet wird.

Der konkrete Streitfall

A – B – C haben in der Vergangenheit eine Gemeinschaftspraxis gegründet. Sie sind mit je 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaftspraxis ist erfolgreich. Die Gemeinschaftspraxis hat einen Wert von 1,8 Mio. €. C scheidet durch Tod aus der Gemeinschaftspraxis aus. Die Erben des C veräußern den Anteil für jeweils 300.000 € an A und B. A und B finden einen neuen Partner D. D beteiligt sich mit 1/3 an der Gemeinschaftspraxis und zahlt an A und B jeweils 300.000 €. Das Finanzamt möchte bei A und B einen Veräußerungsgewinn versteuern. A und B tragen dagegen vor, dass sie den Anteil gerade von den Erben des C erworben und zum gleichen Preis wieder an D veräußert haben. Hierdurch könne sich somit kein Gewinn ergeben.

Die Beurteilung durch das Finanzgericht Nürnberg führt bei A und B zu einem Fiasko, FG Nürnberg v. 26.1.2016 1 K 773/14, Rev. VIII R 12/16, DStRE 2016, 1156

Der Zuerwerb von Anteilen der Gemeinschaftspraxis

Beim Zuerwerb von Anteilen an Gemeinschaftspraxen verschmelzen der alte und neue Anteil an der Gemeinschaftspraxis zu einem Anteil an der Gemeinschaftspraxis.

Die Teilveräußerung eines Anteils an der Gemeinschaftspraxis nach einem Zuerwerb

Die Anschaffungskosten für den Anteil an der Gemeinschaftspraxis müssen aus den durchschnittlichen Anschaffungskosten für den alten und den neuen Anteil an der Gemeinschaftspraxis ermittelt werden.

Ermittlung der anteiligen Anschaffungskosten

Für den Anteil an der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis sind A und B keine Anschaffungskosten entstanden, da sie Gründungsgesellschafter sind.

Für den von den Erben erworbenen Anteil an der Gemeinschaftspraxis sind A und B jeweils Anschaffungskosten i.H.v. 300.000 € entstanden.

Die Anschaffungskosten für die jeweils gesamte Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis betragen bei A und B daher nunmehr 300.000 €.

Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für den veräußerten Anteil von 1/3 betragen daher 100.000 €.

 

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Veräußerungserlös                                               300.000 €

./. Anteilige Anschaffungskosten                      – 100.000 €

Veräußerungsgewinn                                            200.000 €

Der Veräußerungsgewinn von jeweils 200.000 € ist für A und B ein laufender Gewinn, der in voller Höhe mit der normalen Tarifbelastung versteuert werden muss.

Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, sind Ihre Wünsche dem Grunde – durch eine geschickte Gestaltung - relativ einfach erfüllbar. Entscheidend ist jedoch, dass Sie hier eine kompetente Beratung haben, die Ihnen die Wege aufzeigt und Sie bei der Abfassung der erforderlichen Verträge begleitet.

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