Aktuelle Themen rund ums Steuerrecht

Sollten Sie Fragen zu den von uns veröffentlichen Themen haben, wenden Sie sich sehr gerne an meine Kanzlei. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen.


Ein Service der Steuerkanzlei Alfred P. Röhrig aus Bad Honnef

Vorsicht bei der Beteiligung an Laborgemeinschaften: Gehen Sie diese Thematik behutsam an!

Vorweghinweise

Grundlage der nachfolgenden Hinweise sind die Äußerungen des Bundesministeriums für Finanzen in Form des BMF-Schreibens vom v.12.2.2009, BStBl 2009 I, 398.

Motivation für die Erstellung der nachfolgenden Ausführungen ist die Erfahrung des Verfassers der Veröffentlichung, dass in der Praxis Beteiligungen an Laborgemeinschaften häufig relativ sorglos eingegangen werden, ohne dass den Beteiligten die nachfolgenden Risiken bekannt sind.

Für Laborgemeinschaften werden häufig zudem nur sehr schlanke Gesellschaftsverträge geschlossen, die für die Beteiligten gefährliche – regelmäßig nicht erkannte – Risiken enthalten.

Vor einer Beteiligung an einer Laborgemeinschaft sollten die Beteiligten daher genau hinschauen und überprüfen lassen, welche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Detail getroffen worden sind.

Zunächst ist darauf zu achten, dass die Verträge keine Regelungen dahingehend enthalten, die es der Geschäftsführung ermöglichen – ohne Zustimmung der Gesellschafter – grundsätzliche Entscheidungen selber zu treffen. Denn durch „ungeschickte“ Handlungen der Geschäftsführer können die nachfolgend dargestellten Probleme entstehen, die unbedingt verhindert werden müssen.

Vor einer Beteiligung an einer Laborgemeinschaft sollte daher dringend das Gespräch mit der Steuerberaterin / dem Steuerberater gesucht werden.

Welche vier Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren?

  • Ein Laborarzt / eine Labor-GbR erbringt Leistungen
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder

Leistungen durch einen Laborarzt / eine Lobor-GbR

Laborärzte erbringen grundsätzlich freiberufliche ärztliche Leistungen.

Problematisch ist jedoch in der Praxis die große Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen in derartigen Laboren. Hier sieht der Bundesfinanzhof dann keine freiberufliche Tätigkeit mehr als gegeben an, wenn die Anzahl der Untersuchungen derartig hoch ist, dass der Arzt / die Ärzte eine Eigenverantwortlichkeit bei den durchzuführenden Untersuchungen nicht mehr glaubhaft machen können. Hiervon ist in der Praxis regelmäßig auszugehen.

Daher liegen in der Praxis hier regelmäßig keine freiberuflichen Einkünfte mehr vor, sondern gewerbliche Einkünfte mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht.

Die Laborgemeinschaft mit Leistungen ausschließlich an Mitglieder
- ohne Gewinnerzielungsabsicht -

Soweit  Laborgemeinschaften ausschließlich Leistungen an ihre Mitglieder erbringen, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und somit ausschließlich eine Deckung der entstehenden Kosten durch die Mitglieder anstreben, ist die Beurteilung auf den ersten Blick übersichtlich.

Die Zahlungen der Mitglieder in die Laborgemeinschaft sind dann in einem ersten Schritt wie folgt zu behandeln:

  • Die Zahlungen aus den Praxen / Praxisgemeinschaften stellen auf dieser Ebene erfolgsneutral Entnahmen dar
  • Die Einzahlungen der Mitglieder in die Laborgemeinschaft sind auf der Ebene der Laborgemeinschaft als erfolgsneutrale Einlagen zu qualifizieren

Am Ende des Jahres werden die Betriebsausgaben der Laborgemeinschaft gesondert festgestellt. Die Ergebnisse der Feststellung, sind in den Gewinnermittlungen der Beteiligten erfolgswirksam als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Problematisch ist jedoch die Beantwortung der Frage, wo die Wirtschaftsgüter der Laborgemeinschaft steuerlich zu erfassen sind. Da die Gemeinschaft keine Mitunternehmerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht darstellt ist sie ertragsteuerlich transparent. Das führt dazu, dass die die Wirtschaftsgüter den Beteiligten – mit sämtlichen Folgen, wie z.B. Abschreibungen - anteilig und unmittelbar zuzurechnen.

Diese Zurechnung unterbleibt in der Praxis regelmäßig. Diese fehlerhafte Zuordnung der Wirtschaftsgüter ist häufig nicht mit erheblichen Folgen verbunden und wird durch die Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen auch regelmäßig nicht aufgegriffen.

Ein erhebliches Problem kann jedoch bei der Beendigung derartiger Gemeinschaften mit der Aufteilung des Vermögens entstehen, wenn sich in den Gemeinschaften wertvolle Wirtschaftsgüter befinden.

In diesem Fall liegt nämlich keine erfolgsneutrale Realteilung der Beteiligten vor (eine Realteilung setzt eine Mitunternehmerschaft voraus), sondern ein Tausch unter den Beteiligten, mit voller Gewinnauswirkung.

In derartigen Fallgestaltungen sind daher im Vorfeld der Trennung des Vermögens dringend Gestaltungen erforderlich, die Sie mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater erörtern sollten.

Die Laborgemeinschaft mit Leistungen ausschließlich an Mitglieder
- mit Gewinnerzielungsabsicht -

Soweit die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, stellt sich die Beurteilung völlig anders dar.

In diesem Fall ist eine steuerliche Mitunternehmerschaft mit sämtlichen Konsequenzen gegeben.

Die Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt und die Wirtschaftsgüter werden in der Laborgemeinschaft bilanziert.

Derartige Laborgemeinschaft in der Form der Mitunternehmerschaft sind jedoch regelmäßig
– wie bereits zu den Laborärzten dargestellt – regelmäßig als gewerblich zu qualifizieren.

Das führt dazu, dass die Beteiligten aus der Laborgemeinschaft gewerbliche Einkünfte erzielen.

Für den Einzelpraxisinhaber resultieren hieraus keine weiteren Konsequenzen.

Soweit an derartigen Laborgemeinschaften jedoch Gemeinschaftspraxen beteiligt sind, ergibt sich ein erhebliches Problem. Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz führt die teilweise gewerbliche Tätigkeit (und hierzu gehören auch Einnahmen aus einer entsprechenden Beteiligung) einer Personengesellschaft dazu, dass sie insgesamt als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Die Folge ist die volle Gewerbesteuerpflicht für die gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis.

Die durch den Bundesfinanzhof entwickelte Bagatellgrenze für diese Situation, ist für Beteiligungseinkünfte nicht anzuwenden.

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